Gesetze / Siebdrucker-Ausbildungsverordnung

SiebdrAusbV 2011

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck und Medientechnologin Siebdruck wird

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 „Siebdrucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.

§ 2